Ein Gast reserviert telefonisch ein Zimmer, reist aber nicht an, am Anreisetag um 20.00 wird er vom Hotelier angerufen, bestätigt, dass er reserviert hat und vergessen hat, die Reservation zu annulieren. Er will aber nicht von einer No-Show-Zahlung wissen und meint, man hätte ihn ja anrufen können, als ein anderer Gast noch ein Zimmer suchte und wir keines mehr frei hatten. Wir verlangten eine Entschädigung von Fr. 100.-- und baten dem Gast an, ihn einen Gutschein zu senden, den er später einlösen kann. Dies wollte der Gast aber nicht!

Hier die Antwort des WHV

1) Darf der Hotelier die Übernachtung, welche der Kunde nicht annulliert hat, in Rechnung stellen?

Geht man davon aus, dass der Kunde eingesteht, eine Reservierung gemacht zu haben und über die Annullierungsbestimmungen informiert worden zu sein (in diesem Fall anderntags), handelt es sich gemäß Obligationenrecht (OR) um einen gültigen Vertrag und beide Parteien, Hotelier wie Kunde, sind verpflichtet sich daran zu halten. Da Letzterer es nicht für nötig hielt oder es ganz einfach vergaß, den Vertrag aufzulösen, ist er aufgrund der allgemeinen Regeln (OR 97) verpflichtet, die Gegenpartei zu entschädigen. Es liegt auf der Hand, dass der Vermieter der einen Schaden erlitten hat, aufgrund Nichteinhaltung des Vertrages bezüglich gemietete Sache (verspätete Ankunft, non-show), gemäß Pachtvertrag (OR 264) zu entschädigen ist.

2) Ist der verlangte Betrag gerechtfertigt ?

Berücksichtigt man die Einzelheiten des erlittenen Schadens und den verlorenen Gewinn, ist der Betrag von CHF 100 gerechtfertigt und ist sogar geringer als das, was verlangt werden könnte.

3) Hätte der Hotelier seinen Kunden telefonisch zurückrufen müssen ?

Nach dem OR und den allgemeinen Vertragsregeln ist es am Mieter (Kunde) seinen Aufenthalt zu annullieren. Es darf auf keinen Fall vom Vermieter (Hotelier) verlangt werden, dies zu tun. Der Kunde kann also weder von einer schlechten Absicht des Hoteliers sprechen noch ihm irgendeinen Vorwurf in diesem Sinne machen.

4) Hat der Hotelier gegenüber seinem Kunden eine kommerzielle oder nichtkommerzielle Einstellung gehabt ?

Die Tatsache, dass der Hotelier dem Kunden die Möglichkeit gibt, der ihm zustehende Betrag für einen späteren Aufenthalt zu verwenden, ist Beweis für seine respektvolle Einstellung im Umgang mit der üblichen Handelspraxis. In dem der Kunde eine solche Gelegenheit ausschlägt, stellt er seine Unaufrichtigkeit unter Beweis und verrennt sich in seinem eigenen Fehler. Es kommt häufig vor, dass den Kunden die nötige Wahrnehmung fehlt, es schlicht unmöglich ist, unverkaufte Zimmer an einem bestimmten Tag „aufzubewahren“. Es fehlt ihnen somit auch das Verständnis, dass ein Schaden für den Hotelier unvermeidlich ist.

Abschließend ist zu sagen, dass wir den Hotelier für seine konziliante und kommerzielle Einstellung gegenüber seinem Klienten nur beglückwünschen können; dies in aller Legalität und im Einklang mit der gebräuchlichen Praxis.

Man kann das Unverständnis und das anmaßende Verhalten seines Kunden nur bedauern, der mit denselben Praktiken konfrontiert werden wird, wo immer er sich auch aufhält.

Nochmals besten Dank an den WHV für die professionelle Antwort und Unterstützung